Der Staat zahlt mit!

Sparen Sie mit Ihrer Handwerkerrechnung 1200 € Steuern!

Sie haben Handwerksarbeiten von einem professionellen Handwerker durchführen lassen? Das ist nicht nurgut für den eigenen Wohnkomfort und Werterhalt Ihrer Immobilie, sondert sichert auch Arbeitsplätze in Deutschland. Und das ist dem Staat eine beachtliche Förderung wert.

Seit 2006 können nicht nur Aufwendungen für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich geltend gemacht werden, sondern zusätzlich auch die meisten Handwerkerleistungen (§ 35a EStG).

Wer erhält den Bonus?

Jeder Steuer zahlende private Haushalt in Deutschland kann den Anspruch geltend machen, egal ob Mieter oder Eigentümer.

Der Anspruch für den Wohneigentümer beschränkt sich auf „zu eigenen Wohnzwecken“ genutzte Immobilien.

Dafür gilt der Steuerbonus!

Gefördert werden alle handwerlichen Leistungen (Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen) an Wohnungen, Häusern oder Grundstücken. Dazu zählt beispielsweise der Einbau neuer Fenster, Heizungen oder Fußböden, der Ausbau von Dachboden oder Keller, Modernisieren des Badezimmers, Elektroarbeiten oder das Pflastern der Terrasse und vieles mehr.

Berücksichtigt werden jedoch nur die Arbeits- und Anfahrtskosten, keine Materialkosten. Dazu muss auf der abschließenden Rechnung der Lohnanteil und die darauf anfallende Mehrwertsteuer separat ausgewiesen werden.

So berechnet sich der Steuerbonus!

Der Steuerbonus beträgt 20% der in Rechnung gestellten Arbeitskosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer.

Begrenzt ist die Förderung auf 1200 € pro Jahr und Haushalt.

So erhalten sie den Steuerbonus!

Bei der Abgabe der Steuererklärung machen Sie Ihre Kosten geltend.

Dazu müssen Sie die Handwerkerrechnung und Zahlungsbelege (z.B. einen Kontoauszug) vorweisen. Dann wird der Bonus direkt mit Ihrer Steuerschuld verrechnet. Im Unterschied zu Sonderausgaben oder Werbungskosten mindert dieser Betrag also nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern wird direkt von der zu zahlenden Einkommenssteuer abgezogen. Ein echter Vorteil!

Beachten Sie, dass die Rechnungen nicht mehrfach geltend gemacht werden können. Eventuell ergeben sich Überschneidungen zu anderen steuerlichen Behandlungen, wie zum Beispiel als Betriebskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben ( z.B. Denkmalschutz) oder außergewöhnliche Belastungen (Hochwasserschäden).